ASVG § 86 Abs 3 Z 2
§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG verfolgt offenbar den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder mit Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen.

