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Zwangspensionierung keine Altersdiskriminierung

JudikaturGesetzliche Sozialversicherungzuvo 2007/74zuvo 2007, 107 Heft 4 v. 13.12.2007

RL 2000/78/EG

EG: Art 13

Das in der Richtlinie 2000/78/EG konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig erklärt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer (AN) die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt, sofern

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