Nach § 133 Abs 2 GSVG gilt als erwerbsunfähig auch der (die) Versicherte,
a) der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,
Nach § 133 Abs 2 GSVG gilt als erwerbsunfähig auch der (die) Versicherte,
a) der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,
