vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Erwerbsunfähigkeitspension ab 50 gem § 133 Abs 2 GSVG

Judikatur SpezialMag. Barbara Födermayrzuvo 2007/73zuvo 2007, 103 Heft 4 v. 13.12.2007

Nach § 133 Abs 2 GSVG gilt als erwerbsunfähig auch der (die) Versicherte,

a) der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, und

b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!