Versicherungsrecht allgemein | ||
OGH 4. 7. 2007, 7 Ob 132/07y | § 5 Abs 1 lit f AKVB 1991; §§ 914 f ABGB; §§ 6, | Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss sie im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist (verhüllte Obliegenheit). |
OGH 29. 8. 2007, 7 Ob 96/07d | § 6 Abs 2 lit g und j, § 6 Abs 3 AÖTB 1988; §§ 914 f ABGB; §§ 6, 15a, 131 Abs 2 VersVG | Steht bei einer Versicherungsbedingung ein bestimmtes, meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers im Vordergrund, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert, und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache, zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung. |
OGH 29. 8. 2007, 7 Ob 162/07k | Art 5.2.1 AKIB 2005; §§ 914 f ABGB; § 6 Abs 2 VersVG | Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Regeln der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) objektiv, unter Beschränkung auf ihren Wortlaut und stets unter Berücksichtigung ihres Zweckes so auszulegen, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zulasten des Versicherers gehen. |
