Seit Juli dieses Jahres soll, so die Zielsetzung des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG, BGBl I 2007/33) und der novellierten Gewerbeordnung (§ 159 GewO 1994 idF BGBl I 2007/33), eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung von Personen in deren Privathaushalten legal möglich sein. Dabei wurde die selbstständige oder unselbstständige Ausübung der Betreuungstätigkeit (scheinbar) wahlweise zur Verfügung gestellt, wobei die gewerbliche Personenbetreuung vom Gesetzgeber favorisiert wurde1). Für den Bereich der gewerblichen Personenbetreuung trat am 15. 10.

