§ 45 Abs 3 Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr KAG) regelt ua, dass leitende Ärzte und bestimmte Fachärzte berechtigt sind, von Patienten der Sonderklasse in öffentlichen Spitälern ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Der VfGH hat diese Privathonorarregelung aufgehoben. Inhaltlich sei diese Bestimmung, so der VfGH, zwar grundsätzlich zulässig, jedoch habe der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung seine Kompetenzen im Bereich des Dienstrechtes überschritten.

