BPG §§ 15, 18
Aus dem Gesetzestext ergibt sich eindeutig, dass § 15 BPG ausschließlich für den Leistungsfall gilt.
Der zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehörende, aber vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer (AN) wird hinsichtlich der „unverfallbaren Anwartschaften“ völlig anders behandelt als jene AN, die einen Rechtsanspruch auf Versorgung haben.

