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Unterstützungskassen und Gleichstellungsanspruch eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

JudikaturBetriebliche Zukunftsvorsorgezuvo 2007/58zuvo 2007, 77 Heft 3 v. 18.10.2007

BPG §§ 15, 18

Aus dem Gesetzestext ergibt sich eindeutig, dass § 15 BPG ausschließlich für den Leistungsfall gilt.

Der zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehörende, aber vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer (AN) wird hinsichtlich der „unverfallbaren Anwartschaften“ völlig anders behandelt als jene AN, die einen Rechtsanspruch auf Versorgung haben.

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