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Robert Poperl, ASVG und APG Sozialversicherungshandbuch. 2 Bände. Loseblatt. Stand 35. Ergänzungslieferung 2007. LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG. Band I 932 Seiten, Band II 1078 Seiten. € 199,-.

Rezensionenao.Univ.-Prof. Dr. Reinhard Reschzuvo 2007/44zuvo 2007, 56 Heft 2 v. 22.8.2007

Poperl bearbeitet das bis zur 15. Ergänzungslieferung von Scherff betreute frühere ASVG-ARD-Handbuch. Auf gut 2000 Seiten werden zu den einzelnen Bestimmungen des ASVG vor allem die maßgeblichen Gerichtsentscheidungen, behördlichen Entscheidungen, Rechtsmeinungen sowie zum Teil auch die Gesetzesmaterialien dargestellt. Der Benutzer erhält damit einen doch sehr eindrucksvollen Überblick über die vorhandenen Rechtsquellen. Gelegentlich finden sich darunter bereits überholte Entscheidungen. Teil 1 bringt den Gesetzestext (samt einer Dokumentation der maßgeblichen Novellen) und dazu Erläuterungen. Entsprechend seiner ursprünglichen Konzeption werden vor allem die über die Jahre im ARD-Betriebsdienst veröffentlichten Quellen den einzelnen Bestimmungen zugeordnet, die Dokumentation ist allerdings umfassend angelegt und umfasst auch andere Quellen, soweit diese nicht in ARD abgedruckt worden sind. Der zweite Teil beinhaltet vorrangig die Praxis der Gerichte, SV-Träger und anderer Behörden, immer zugeordnet zu den einzelnen Paragrafen des ASVG. Gerade dieser Teil ist sicher das Kernstück des Gesamtwerks, denn es wird dem Benutzer eine eindrucksvolle Dokumentation der Entscheidungs- und Spruchpraxis geboten und befriedigt damit das zentrale Informationsbedürfnis des Lesers. Zwei Abschnitte schließen das Werk ab: Neben einer Einführung in die Sparten Kranken- und Pensionsversicherung (S 877 ff und S 849 ff) finden sich am Ende auch die Empfehlungen des Hauptverbandes zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB) (S 899 ff). Faktum ist, dass es sich um einen in der praktischen Arbeit sehr gut verwendbaren Arbeitsbehelf handelt, der längst seinen Platz im österreichischen Sozialrecht gefunden hat.

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