KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 (PR 61): § 8 Abs 1
Kollektivverträge (KollV) sind nach ständiger Rechtsprechung in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen.

