Neben der seit 1990 bestehenden Regelung des § 48 PKG wurde im Zuge der Steuerreform 2000 eine weitere Möglichkeit/Durchführungsart der Übertragung von direkten Leistungszusagen, nämlich unter dem Regime des § 5 Z 1 lit e PKG, eingeführt.
Neben der seit 1990 bestehenden Regelung des § 48 PKG wurde im Zuge der Steuerreform 2000 eine weitere Möglichkeit/Durchführungsart der Übertragung von direkten Leistungszusagen, nämlich unter dem Regime des § 5 Z 1 lit e PKG, eingeführt.
