Der OGH gab vor kurzem drei gegen AVB-Klauseln gerichteten Verbandsklagen des VKI statt (neben der hier besprochenen Entscheidung 7 Ob 131/06z zu gleichlautenden Klauseln auch in 7 Ob 140/06y und 7 Ob 173/06a, alle Entscheidungen vom 17. 1. 2007). Die Versicherer haben daher künftig die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und dürfen sich auf bereits verwendete Klauseln dieser Art nicht mehr berufen. Betroffen waren einerseits Vertragsbestimmungen über den Rückkaufswert von Lebensversicherungen, andererseits aber auch eine Reihe weiterer Klauseln, die sich in gleicher oder ähnlicher Form auch in zahlreichen Versicherungsbedingungen zu anderen Sparten finden.

