Im zweiten Teil werden die sogenannten traditionellen Formen der Selbstversicherung, nämlich die Weiterversicherung nach § 17 ASVG und die Höherversicherung nach § 20 ASVG, beschrieben. Beiden ist gemeinsam, dass sie noch sehr am Erwerbsprinzip orientiert sind. So ist eine vorangehende Pflichtversicherung bei der Weiterversicherung bzw das Bestehen einer Pflichtversicherung bei der Höherversicherung erforderlich. Die Weiterversicherung ist nach wie vor der Standard für den freiwilligen Zugang zum gesetzlichen Pensionssystem. Die Höherversicherung findet sich - innerhalb eines gesetzlich abgesteckten Rahmens - systemisch schon sehr in der Nähe einer privaten Zusatzversicherung.

