Art 7 EMRK; Art 49 Abs 1 GRC
Der VwGH führte im vorliegenden Erkenntnis zunächst aus, in welchen Grundsätzen das Prinzip der Rückwirkung milderer Strafbestimmungen verankert ist und verwies auf die europäische Rechtsprechung. Danach befasste er sich mit der Frage, ob eine Rückwirkung auch dann zu gelten habe, wenn ein ursprünglich strafbares Verhalten zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr strafbar ist.

