§ 67d AVG
Der Beschwerdeführer machte in der gegenständlichen Causa geltend, dass im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung zu Unrecht unterblieben sei. Der VwGH entgegnete, dass der Beschwerdeführer dafür keine ausreichenden Gründe dargelegt hätte, die Situation auch nicht mit einem anderen von diesem vorgebrachten Erkenntnis vergleichbar sei.

