Zusammenfassung: Der UVS OÖ hatte in der vorliegenden Entscheidung zu beurteilen, ob die Vergabe von Eisenbahndienstleistungen im konkreten Fall in den Vollzugsbereich der Länder oder in jenen des Bundes fiel. Weiters legte er dar, welche Kriterien bei der Direktvergabe der Dienstleistungen zu beachten waren.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 OÖ VergRSG; § 141 BVergG; Art 14b Abs 2 Z 2 lit c B-VG; Art 5 Abs 6 VO (EG) 1370/2007

