Zusammenfassung: Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung eines unbefristeten Rückkehrverbotes war fraglich, welche Bestimmung anwendbar ist, weil das Verbot vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 rechtskräftig wurde. Der UVS Steiermark erörterte, warum der Ansicht der Behörde nicht zu folgen ist.
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 9 FPG; § 60 Abs 1 FPG; § 69 Abs 2 FPG; § 125 Abs 16 FPG

