§ 29 Abs 3 FSG
Im gegenständlichen Verfahren hatte der UVS Tirol zu prüfen, ob ein Straferkenntnis wegen der nicht erfolgten Ablieferung des Führerscheins zurecht ergangen war. Dazu hatte er die Wirkung des Entziehungsbescheides zu beurteilen.
§ 29 Abs 3 FSG
Im gegenständlichen Verfahren hatte der UVS Tirol zu prüfen, ob ein Straferkenntnis wegen der nicht erfolgten Ablieferung des Führerscheins zurecht ergangen war. Dazu hatte er die Wirkung des Entziehungsbescheides zu beurteilen.
