Zusammenfassung: Der UVS Tirol führte in der gegenständlichen Entscheidung aus, aus welchen Gründen die Errichtung einer Baugrube zur späteren Verwirklichung eines Bauprojektes der Genehmigungspflicht nach § 81 GewO unterlag.
Rechtsgrundlagen: § 81 GewO; § 366 Abs 1 Z 3 GewO

