Zusammenfassung: Der UVS Steiermark führte in der vorliegenden Entscheidung aus, warum die Behörde die geänderte Sachlage, nämlich das einwandfreie Verhalten des Berufungswerbers, nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Dieser hatte die Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots beantragt.
Rechtsgrundlagen: § 69 Abs 2 FPG; § 68 Abs 1 AVG

