Der EuGH hatte zu beurteilen, ob die Verhängung von Strafen in Italien gegenüber Personen, die in unionsrechtswidriger Weise Tätigkeiten des Arzneimittelgroßhandels ausübten, zurecht ergangen war. Insb war die Tatsache zu berücksichtigen, dass die entsprechende RL keine Strafbestimmungen vorsah.
EuGH 28.6.2012, C-7/11

