Der EuGH hatte gegenständlich zu prüfen, ob die Bezeichnung "mild und bekömmlich" für Wein eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Er betonte dabei auch, dass Verbote wie das vorliegende mit den unternehmerischen Freiheiten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind.
EuGH 6.9.2012, C-544/10

