Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall erörterte der UVS, nach welchen Bestimmungen das Abstellen eines Fahrzeugs außerhalb von Verkehrsflächen, nämlich auf einem Grünstreifen am Straßenrand, nach dem Tiroler Landesrecht strafbar ist und welcher Tatbestand im konkreten Fall einschlägig war. Weiters hatte der UVS zu beurteilen, ob ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG angebracht war.

