§ 1 Abs 2 GewO
Im vorliegenden Fall war vom VwGH zu klären, ob die Tätigkeit eines Vereins mit Ertragserzielungsabsicht erfolgte und daher in den Anwendungsbereich der GewO fiel.
VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207
§ 1 Abs 2 GewO
Im vorliegenden Fall war vom VwGH zu klären, ob die Tätigkeit eines Vereins mit Ertragserzielungsabsicht erfolgte und daher in den Anwendungsbereich der GewO fiel.
VwGH 31.5.2012, 2010/06/0207
