Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte der UVS Tirol zu prüfen, ob der Berufungswerber Kfz-Altbatterien sowie defekte Fernsehgeräte und Computermonitore illegal nach Nigeria ausgeführt hatte. Der UVS prüfte anhand der EG-Verbringungsverordnung, ob es sich um Abfall handelt und ob die Verbringung rechtmäßig erfolgt war.

