Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit für sich allein ausreichend ist, um von einer Verkehrsunzuverlässigkeit gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 Z 3 FSG

