§ 53 Abs 6 FPG; § 54 Abs 3 FPG
Der UVS hatte die Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem straffällig gewordenen psychisch kranken Asylwerber zu beurteilen. Insbesondere war fraglich, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch nach Aufhebung der Unterbringung gegeben sein kann.

