§ 5 StVO
Der Beschwerdeführer hatte sich bei einer Alkoholkontrolle nach § 5 StVO der Aufforderung des Beamten, keine Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, insoweit widersetzt, als er Kaugummi kaute. Gegen die Verwaltungsübertretung wendete er ein, dass erst ein Sachverständigengutachten klären könne, ob er dadurch tatsächlich das Messergebnis beeinflussen konnte. Dem widersprach der VwGH.

