§ 356b Abs 1 GewO; § 77 GewO; § 81 GewO
Im vorliegenden Urteil trifft der VwGH Klarstellungen, was unter Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen iSd § 356b Abs 1 GewO zu verstehen ist. Weiters führt er aus, welche Sachverhaltsfeststellungen aufgrund eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuholen sind.

