Zusammenfassung: Der UVS OÖ hatte die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung zu überprüfen. Diese war von der Behörde durchgeführt worden, um Waffen sicherzustellen. Als gesetzliche Grundlage wurde § 12 Abs 2 WaffG vorgebracht, außerdem stellte sich die Behörde auf den Standpunkt, dass Gefahr im Verzug gewesen sei. Der UVS teilte diese Ansicht jedoch nicht.

