Zusammenfassung: Der UVS führte zunächst aus, dass juristische Personen mangels Schuldfähigkeit keine Beschuldigten im (Verwaltungs)strafverfahren sein können. Er erörterte weiters, ob das Gleiche auch für eine ausgesprochene Mahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG sowie für den Ersatz von Barauslagen gilt.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VStG

