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UVS Oberösterreich 10.11.2011, VwSen-240858/2/AB/Sta

VerwaltungsverfahrenJudikaturZUV aktuell 2012/77ZUV aktuell 2012, 74 Heft 2 v. 1.6.2012

Zusammenfassung: Der UVS führte zunächst aus, dass juristische Personen mangels Schuldfähigkeit keine Beschuldigten im (Verwaltungs)strafverfahren sein können. Er erörterte weiters, ob das Gleiche auch für eine ausgesprochene Mahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG sowie für den Ersatz von Barauslagen gilt.

Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VStG

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