Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Mitfuhr einer 1,80 m langen Aluminiumstange auf einem Fahrrad an sich schon ausreichend ist, um jedenfalls von einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Lenkers und der Verkehrssicherheit auszugehen.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 5 StVO

