Zusammenfassung: Der UVS hatte die Bedeutung der Ausnahmeregelung für "Ziel- und Quellverkehr" bei einem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auszulegen. Fraglich war, ob zumindest eine überwiegende Ladetätigkeit Voraussetzung für die rechtmäßige Zufahrt sei.
Rechtsgrundlagen: § 52 lit a Z 7a StVO

