Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob das Abstellen eines Fahrzeugs am Straßenrand auch dann unzulässig ist, wenn das Vorbeifahren dadurch rechtlich verunmöglicht wird. Konkret war es vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht mehr möglich, sich vor der Kreuzung am rechten Fahrstreifen einzureihen. Weiters legte der UVS dar, ob das Vorhandensein einer Leitlinie ein Kriterium darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 StVO; § 9 Abs 6 StVO

