Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob eine Strafe nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO zurecht verhängt wurde, nachdem der Berufungswerber den Betrieb eines Planungsbüros ohne Gewerbeberechtigung auf einer Internetseite angekündigt hatte.
Rechtsgrundlagen: § 94 Z 5 GewO; § 94 Z 69 GewO; § 366 Abs 1 Z 1 GewO

