Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall war fraglich, ob das Angebot des ausgeschiedenen Bieters als gleichwertig zu den Bedingungen der Ausschreibung anzusehen war.
Rechtsgrundlagen: § 98 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall war fraglich, ob das Angebot des ausgeschiedenen Bieters als gleichwertig zu den Bedingungen der Ausschreibung anzusehen war.
Rechtsgrundlagen: § 98 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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