Zusammenfassung: Der Antragsteller hatte ein von den Vorgaben der Ausschreibung abweichendes Angebot abgegeben, hatte die tatsächlich fehlerhafte Ausschreibung aber nicht beeinsprucht. War das Ausscheiden seines Angebotes zurecht erfolgt?
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 6 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

