Zusammenfassung: Einigen Fragen hatte sich der UVS Tirol im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlich relevanten Schüttung zu stellen. So war zu klären, ob das bewilligungspflichtige Ausmaß erreicht wurde bzw. die Strafbarkeit des Versuchs in Frage komme. Weiters hatte der UVS zu beurteilen, ob durch die nachträgliche Genehmigung der Schüttung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.

