Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Sachverhalt als erwiesen anzusehen war.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 StVO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Sachverhalt als erwiesen anzusehen war.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 StVO
Schlagwörter:
