Zusammenfassung: Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, dass er im Ortsgebiet zu schnell gefahren war. Im gegenständlichen Fall war das Hinweiszeichen "Ortstafel" verordnet, jedoch nicht das Hinweiszeichen "Ortsende". Anhand dessen hatte der UVS zu prüfen, ob die Strafe zu Recht verhängt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 2 StVO

