Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall hatte der UVS zu beurteilen, ob die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen waren, in einer Kellerräumlichkeit, den Begriff des Inverkehrbringens gemäß § 2 Abs 10 PflanzenschutzG 1997 erfüllt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 10 PflanzenschutzmittelG 1997; § 3 Abs 1 PflanzenschutzmittelG 1997

