Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um die Auslegung einer Verordnung, in der bestimmten Verkehrsteilnehmern die Benützung eines Fahrstreifens vorgeschrieben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 StVO; § 55 Abs 2 StVO
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Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um die Auslegung einer Verordnung, in der bestimmten Verkehrsteilnehmern die Benützung eines Fahrstreifens vorgeschrieben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 StVO; § 55 Abs 2 StVO
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