Zusammenfassung: Im vorliegenden Erkenntnis hatte der UVS zu entscheiden, ob die Anhaltung eines Beschwerdeführers in jener Zeit als rechtswidrig zu qualifizieren war, in welcher noch kein Schubhaftbescheid ergangen war.
Rechtsgrundlagen: Art 5 EMRK; Art 1 PersFrSchG; § 39 Abs 3 FPG; § 76 FPG

