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UVS Steiermark 10.6.2011, 26.12-3/2011-4

FremdenrechtJudikaturZUV aktuell 2012/4ZUV aktuell 2012, 18 Heft 1 v. 1.3.2012

Zusammenfassung: Der Berufungswerber hatte seinen Hauptwohnsitz nach Beginn des fremdenpolizeilichen Verfahrens, aber vor Erlassung des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, verlegt. Der UVS hatte zu beurteilen, ob die ursprünglich zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unzuständig war.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 FPG; § 6 Abs 2 FPG; § 1 Abs 7 MeldeG

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