Zusammenfassung: Der Berufungswerber hatte seinen Hauptwohnsitz nach Beginn des fremdenpolizeilichen Verfahrens, aber vor Erlassung des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, verlegt. Der UVS hatte zu beurteilen, ob die ursprünglich zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unzuständig war.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 FPG; § 6 Abs 2 FPG; § 1 Abs 7 MeldeG

