Zusammenfassung: Der UVS hatte die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbots über einen ägyptischen Staatsangehörigen zu beurteilen. Der Berufungswerber hatte einen Aufenthaltstitel nach italienischem Recht, welcher zur Überschreitung der Schengengrenzen berechtigte, konnte diesen bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle aber nicht nachweisen.
Rechtsgrundlagen: Art 21 SDÜ; VO (EG) Nr 562/2006; § 52 Abs 1 FPG; § 52 Abs 2 FPG; § 63 Abs 1 FPG

