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UVS Steiermark 19.12.2011, 40.4-4/2011-6

VerwaltungsverfahrenJudikaturZUV aktuell 2012/2ZUV aktuell 2012, 17 Heft 1 v. 1.3.2012

Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt, nachdem der Vertreter einer Partei zwar zur mündlichen Verhandlung geladen, aber in dieser nicht aufgerufen wurde.

Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 1 Z 1 AVG

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