Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt, nachdem der Vertreter einer Partei zwar zur mündlichen Verhandlung geladen, aber in dieser nicht aufgerufen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 1 Z 1 AVG

