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UVS Tirol 12.12.2011, uvs-2011/16/3344-1

UmweltrechtJudikaturZUV aktuell 2012/1ZUV aktuell 2012, 17 Heft 1 v. 1.3.2012

Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um eine Strafe, die verhängt wurde, nachdem die Berufungswerberin Abfall in einen Fluss geworfen hatte. Der UVS hatte insbesondere zu beurteilen, ob der von der erstinanzlichen Behörde angenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist.

Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 3 AWG 2002; § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002

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