Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um eine Strafe, die verhängt wurde, nachdem die Berufungswerberin Abfall in einen Fluss geworfen hatte. Der UVS hatte insbesondere zu beurteilen, ob der von der erstinanzlichen Behörde angenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 3 AWG 2002; § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002

