Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall stellte sich die Frage, ob ein Asylwerber, wenn er zugleich begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, besonderen Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen genießt. Ob die entsprechende Bestimmung im FPG im Konflikt mit den Bestimmungen der UnionsbürgerRL steht, hatte der UVS im gegenständlichen Fall zu beurteilen und auch, ob die Richtlinie im konkreten Fall unmittelbar anzuwenden ist.

