Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall machte der Jugendwohlfahrtsträger in einem fremdenrechtlichen Verfahren das Recht auf Zustellung eines Bescheids geltend. Der UVS hatte zu prüfen, ob dieses Recht im konkreten Fall besteht.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 2 Z 2 FPG

