Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall ging die erstinstanzlich zuständige Behörde davon aus, dass der vorgelegte Führerschein einer irakischen Staatsangehörigen gefälscht ist und lehnte deshalb den Antrag auf Umschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG ab. Unter Berücksichtigung eines gleichzeitig laufenden Strafverfahrens hatte der UVS über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu urteilen.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 3 FSG

