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UVS Tirol 15.12.2011, uvs-2011/311363-5

StrassenverkehrsrechtJudikaturZUV aktuell 2012/9ZUV aktuell 2012, 21 Heft 1 v. 1.3.2012

Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall ging die erstinstanzlich zuständige Behörde davon aus, dass der vorgelegte Führerschein einer irakischen Staatsangehörigen gefälscht ist und lehnte deshalb den Antrag auf Umschreibung gemäß § 23 Abs 3 FSG ab. Unter Berücksichtigung eines gleichzeitig laufenden Strafverfahrens hatte der UVS über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu urteilen.

Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 3 FSG

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