Zusammenfassung: Gegen die gewerberechtliche Bewilligung einer Änderung und Erweiterung eines Speisesaals unter Auflagen brachte ein Rechtsmittelwerber zahlreiche Einwendungen vor, insbesondere unzumutbare Beeinträchtigungen, welche von der Anlage des Betreibers ausgingen. Der UVS hatte nunmehr zu prüfen, inwiefern diese Einwendungen für das gegenständliche Verfahren relevant sind.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO 1994; § 79 GewO 1994; § 81 Abs 1 GewO 1994

